Die Steuerberatervergütungsverordnung bezieht
sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33
StBerG die Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von
Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher
Pflichten
.
Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar
sind, gelten andere Gebührenvorschriften.
Zu diesen Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs.3 StBerG unter anderem die
Tätigkeiten als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder
Testamentsvollstrecker sowie die betriebswirtschaftliche Beratung. Sie
werden nach Einzelvereinbarungen abgerechnet.
Wird keine Vereinbarung getroffen, so
berechnen sich die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts,
also nach
§ 612 Abs.2 bzw. § 632 Abs.2 BGB. Es gilt die übliche Vergütung
als vereinbart. Siehe zu diesem Thema auch Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedinungen

Grundlagen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
In Deutschland erfolgt die Abrechnung
der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (seit dem 1.7.2004 RVG
= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.
Honorarvereinbarungen sind statt der
Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die
Regelungen des § 49b BRAO und § 4 RVG zu beachten. Ferner können die
gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des
Rechtsanwalts durch Vereinbarungen nicht unterschritten werden. Die
Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit
möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem
Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen
gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis
enthält die einzelnen Gebührentatbestände. |