Die Steuerberatervergütungsverordnung bezieht 
      sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 
      StBerG die Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von 
      Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher 
      Pflichten 
		 . 
       
      Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar 
      sind, gelten andere Gebührenvorschriften. 
      Zu diesen Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs.3 StBerG unter anderem die 
      Tätigkeiten als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder 
      Testamentsvollstrecker sowie die betriebswirtschaftliche Beratung. Sie 
      werden nach Einzelvereinbarungen abgerechnet. 
      Wird keine Vereinbarung getroffen, so 
      berechnen sich die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, 
      also nach  
		§ 612 Abs.2 bzw. § 632 Abs.2 BGB. Es gilt die übliche Vergütung  
      als vereinbart.     Siehe zu diesem Thema auch Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedinungen 
		  
	
        
      Grundlagen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 
      In Deutschland erfolgt die Abrechnung 
      der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (seit dem 1.7.2004 RVG 
      = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen. 
      Honorarvereinbarungen sind statt der  
      Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die
      Regelungen des § 49b BRAO und § 4 RVG zu beachten. Ferner können die 
      gesetzlichen  Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des 
      Rechtsanwalts durch Vereinbarungen nicht unterschritten werden. Die 
      Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit 
      möglich. 
      Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 
      besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem 
      Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen 
      gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis 
      enthält die einzelnen Gebührentatbestände.  |