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  Grundlagen Steuerberatervergütungsverordnung
 
     
  Die Steuerberatervergütungsverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten .

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften.
Zu diesen Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs.3 StBerG unter anderem die Tätigkeiten als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie die betriebswirtschaftliche Beratung. Sie werden nach Einzelvereinbarungen abgerechnet.

Wird keine Vereinbarung getroffen, so berechnen sich die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also nach
§ 612 Abs.2 bzw. § 632 Abs.2 BGB. Es gilt die übliche Vergütung  als vereinbart.

Siehe zu diesem Thema auch Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedinungen

 

Grundlagen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (seit dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.

Honorarvereinbarungen sind statt der  Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen des § 49b BRAO und § 4 RVG zu beachten. Ferner können die gesetzlichen  Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarungen nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit möglich.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.